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Der UNGARISCHE RESTAURATOREN VERBAND ist eine fachliche
Vereinigung und Interessenvertretung der im Schutze des kulturellen Wohls wirkenden
Diplomrestauratoren. Der Gerichtshof unserer Hauptstadt hat 1992 den Verband
auf der Grundlage des 1989, 11. Jahresgesetzes § 15, Absatz (1) mit der Ordnungszahl
Nr. 4427 unter dem Namen UNGARISCHE RESTAURATOREN KAMMER in den
Gesellschaftsorganisationen registriert. Der Organisation wurde jedoch vorgeschrieben
ihren Namen, aufgrund des über die Wirtschaftskammern lautenden 1994-er XVI.
Gesetzes § 79, Absatz (1), zu ändern. Ihr neuer Name ist seit März 1997 Ungarischer
Restauratorenverband und seit 1998 eine gemeinnützige Organisation.
DIE TÄTIGKEIT des Verbandes wird bestimmt, durch die in der Ausübung
dieses Berufes herausgebildeten Lage, der öffentlich anerkannten Richtungsprinzipien
hiesiger und internationaler Fachvereinigungen und der ungarischen Gesetzlichen
Lage. Seine Ambitionen liegen in der praktischen, wissenschaftlichen und kulturellen
Entwicklung und Unterstützung des restauratorischen Fachgebietes. Sein Hauptziel
ist die Förderung und Betreibung der Schulung auf hohem Niveau und die of? zielle
Anerkennung des hohe ethische Vorraussetzungen entsprechenden fachlichen Ranges.
Der Verband hat seine Grundregeln erschaffen und veröffentlicht ständig die
Namensliste ihrer Mitglieder, ihren Fachgebieten entsprechend, die Chancengleichheit
zwischen den Ausübern des Faches und jenen welche diese Leistung beanspruchen
sichernd. Der Verein zählt etwa 400 Restauratoren als Mitglieder, welche die Achtung
und Erhaltung des Kulturellen Erbes in jedem ihrer Fachgebiete als Grundsatz
anerkennen, die Bewahrung, Untersuchung, Dokumentation, die Durchführung
verschiedener Behandlungen sowie die Schulung und fachlichen Ratschläge miteingenommen.
DIE RESTAURATION ist im Gegensatz zu den meisten berufsmäßig ausgeübten
Tätigkeiten, heute noch kein gesetzmäßig geschütztes Fachgebiet. Das kulturelle
Gut darf nicht nur jener behandeln welcher als Restaurator ausgebildet wurde und
dies auch entsprechend beweisen kann, eher ist die Lage so, daß jeder restaurieren
darf, und infolgedessen den Titel eines Restaurators benutzen kann. Diese Praxis
kann in der Substanz des kulturellen Gutes unschätzbare Schäden verursachen. Das
Kulturelle Erbe ergibt sich aus Objekten, bildlichen und geschriebenen Andenken,
künstlerischen Schöpfungen und Sammlungen, welche unersätzliche kulturgeschichtliche
Werte darstellen. Der Dokumentationswert dieser Objekte stellt einen
Ausgangspunkt in den Gebieten derKunstgeschichte, Archäologie, Ethnographie und
anderen Forschungsgebieten wissenschaftlicher Fächer dar, daher ist es besonders
wichtig dessen Originalität und Echtheit für unsere nächsten Generationen zu
bewahren und zu vererben.
Um DAS KULTURELLE GUT wirkungsvoll zu schützen, drängt der Verband
seit seiner Gründung, den rechtlichen Status der restauratorischen Tätigkeit zu de? nieren
und gesetzmäßig anzuerkennen. Er bestimmt seine Vorraussetzungen der Bildung und
seinen Kodex der Ethik, um durch die allgemein anerkannten Grundsätze die Ausübung
der restauratorischen Berufung eine geschützte Tätigkeit werden zu lassen. In der
Durchführung unseres Zieles ist es eine große Hilfe, daß das Parlament am 19. Juni
2001 das Gesetz des kulturellen Erbschutzes angenommen hat, welches bereits über jedes
Element des kulturellen Erbes einheitlich verfügt: der Archeologie, des Denkmalschutzes
und des Schutzes der Kunstgüter. Den 16/2001.(X.18.) NKÖM Gesetzeserlass über die
Vollstreckung und die Bestimmungen über die Vorgehungsweise des Amtes für kulturellen
Erbschutz, verrichten fachgemäß das Genehmigungsverfahren der Restaurierung. So ist es
heute ein Erforderniss zur Ausübung dieser Tätigkeit die Berechtigung zu beweisen.
DER GRUNDSATZ DES VERBANDES stellt strenge Aufnahmebedingungen
fest, mit welchen es sich von Pfuschern, Gelegenheitsrestauratoren, aber auch
von Übertreibungen der auftretenden technischen,- und industriellen Wirkungsbereiche
im Raum der Konservierung und Restaurierung abgrenzt. Falls der Bewerber die
Grundsätze des Ethischen Kodex der Restauratoren akzeptiert und bestätigt, daß er
seinen Beruf persöhnlich und fachgemäß ausübt, genug Schulung bzw. Fähigkeit besitzt,
so ist seiner Registration nichts im Wege. Solch eine Bildung representiert in erster
Hinsicht das Institut der Restauratorenbildung an der ungarischen Universität für
Bildende Kunst, oder dessen Rechtsvorgänger, bzw. dementprechendes, an Lehrstühlen
ausländischer Institute erworbene Restauratorendiplom. Aufnahme können weiterhin
solche Fachpersonen gewinnen, welche in der Schulung sowie Forschung in Sachen
Restaurierung aktiv mitwirken. Die Mitgliedschaft wird in vier Fachsektionen registriert,
jedoch kann das Mitglied seiner Schulung und seinem Tätigkeitsgebiet entsprechend, in
einem oder mehreren fachlichen Sektionen vertreten sein.
Die ZIELSETZUNG UNSERES VERBANDES ist, den Charakter dieses
Berufes, der auf den Grundsätzen der Kunst und des Handwerkertums, der Philosophie
und den Naturwissenschaften beruht so zu de? nieren, daß er von verwandten Tätigkeiten
getrennt werden kann.
Unsere KULTURELLEN GÜTER authentisch zu bewahren, zu untersuchen,
zu konservieren, zu restaurieren und die Vorgänge zu dokumentieren ist eine
zusammengesetzte, wissenschaftlich bestimmte, methodisch ausgearbeitete, hohe
ethische Vorraussetzungen erfüllende, verantwortungsbewusste Aufgabe. Die im
Schutze des Kunstwerkes tätigen, in der Universität zu selbstständiger Arbeit geschulten
Restauratoren, verp? ichten sich daher einer Verantwortung gegenüber der
Behandlung und Bewahrung der Kunstgüter. Die Durchsetzung der geschichtlichen
und naturwissenschaftlichen Standpunkte, der Anspruch die Authentität zu bewahren,
die Planung und Durchsetzung der Behandlungen setzen solch eine Verantwortung
an den Restaurator, die er alleine nicht tragen darf. Daher muß er seine Tätigkeit
offen ausüben: im gesammten Arbeitsverlauf die Mitwirkung von Restauratoren
und weiteren Fachpersonen - Historikern, Museologen, Archäologen, Ethnographen,
naturwissenschaftlichen Spezialisten usw. - beanspruchen und anerkennen.
DIE ZUSAMMENARBEIT muß den Belang des Kulturellen Gutes dienen,
daher ist das unter,- und überordnende Verhalten ausgeschlossen. Die Mitwirkenden der
Restaurierung schulden nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch der Öffentlichkeit
geteilte Verantwortung, welche auf gegenseitigem Vertrauen und beiderseitiger Achtung
beruht und durch verantwortungsbewussten Meinungsaustausch in die Tat umgesetzt
werden kann. Die Tätigkeit der Beteiligten einer Restaurierung dient nicht zuletzt dem
Ziel, zum Wohle der Öffentlichkeit das Kulturelle Erbe zu bewahren, authentisch zu
presentieren, und auch das Recht der Gesellschaft anzuerkennen, diese auf entsprechende
Art und mit entsprechender Achtung zu Verwenden. DIE ZEITGEMÄßE RESTAURIERUNG stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse
des zu behandelnden Kulturellen Gutes und somit auf die
damit zusammenhängenden Analysen, Beobachtungen, seine jeweiligen geschichtlichen
Epochen, auf sein materielles Wesen (darin beinhaltend auch die geschichtlichen Aspekte
der verwendeten Materialien), auf die Alterung und auf die Beschädigung. Diese müssen
in den Gründen der Beschädigung aufgeführt und ausgewertet werden. Nur so kann
die ausgeführte Behandlung dessen physische Einheit bewahren und ihrer Bedeutung
zugänglich gemacht werden. Diese Art der Annäherung steigert die Bereitschaft
des Restaurators, die im Kunstgut versteckte Information zu deuten, wodurch neue
Erkenntnisse gewonnen werden.
Unser BELANGEN ist, daß die im Schutze des Kulturellen Erbes Mitwirkenden,
ihre Tätigkeit anerkannten Prinzipien einordnen. Somit würden sich die Inhaber des
Kunstgutes, die im Kunst,- und Denkmalschutz interessierten Fachspezialisten und
selbst die Restauratoren zu einheitlichem Verhalten verbürgen. Der Restauratorkodex
der Ethik fasst die Erwartungen gegenüber dem Restaurator zusammen. Das Ziel des
Kodex ist, jene Prinzipien zu veröffentlichen, welche den praktisierenden Fachpersonen
im Treffen richtiger Entscheidungen helfen und den Inhabern bzw. Auftraggebern
versichern, daß die Restauratoren jene Verantwortung die mit ihrer Berufung verbunden
ist, übernehmen.
Szentkirályi Miklós, Vorsitzender |
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